Qualifikationsverfahren ZFI

Zeichnerin EFZ / Zeichner EFZ im Berufsfeld Raum- und Bauplanung Fachrichtung Ingenieurbau

QV Daten 2025

CAD-Einrichten: Montag, 26. Mai 2025 16:00-19:00
Prüfungstage 1 und 2 (CAD):
Dienstag, 27. Mai 2025 und Mittwoch, 28. Mai 2025
Prüfungstage 3 und 4: Freitag, 30. Mai 2025 und Samstag, 31. Mai 2025

Grundsätze

Auszubildende Kompetenzen
Die berufliche Grundbildung der Zeichnerin EFZ / Zeichner EFZ1 im Berufsfeld der Raum- und Bauplanung umfasst den Erwerb folgender Kompetenzen:

  • Fachkompetenzen
  • Methodenkompetenzen
  • Sozial- bzw. Selbstkompetenzen

IIm Bereich der Fach- und Methodenkompetenzen werden umfassende Kenntnisse und fachspezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgebildet, die den aktuellen Ansprüchen der Branche gerecht werden. Der Bereich Sozial- bzw. Selbstkompetenzen schliesst die Ausformung von Einstellungen im intellektuellen, persönlichen, methodischen, ökologischen und sozialen Bereich ein. Dies hat einen unmittelbaren Einfluss auf die Herangehensweise an den Beruf.

Rechtliche Grundlage
Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung im Berufsfeld Raum- und Bauplanung stützt sich auf die Verordnung über die berufliche Grundbildung Zeichner EFZ, 8. Abschnitt, Art. 16 bis 21, sowie auf diese Wegleitung. Der Bildungsplan und die Verordnung (Artikel 4 bis 6) fordern spezifische Handlungskompetenzen. Diese müssen im Qualifikationsverfahren nachgewiesen werden.

Bewertungskriterien
Das Qualifikationsverfahren schliesst sowohl die Abschlussprüfung als auch die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts ein. Überprüft werden dabei vorwiegend die Fach- und Methodenkompetenzen. Ergänzend dazu werden in der laufenden Lerndokumentation auch die Sozial- und Selbstkompetenzen der Lernenden erhoben.

Diese in den Ausbildungsberichten erfassten Sozialkompetenzen werden zwar nicht beurteilt, sind aber Bestandteil des Qualifikationsverfahrens. Für eine spätere Bewerbung können sie durchwegs von Bedeutung sein. Um die Qualifikation einer Fachkraft angemessen im Gesamtbild beurteilen zu können, werden Angaben der Ausbildungsberichte herangezogen. Aussagen über die Sozialkompetenzen runden das Gesamtbild ab.

Organisation

Die Abschlussprüfungen des Qualifikationsverfahrens werden von den kantonalen Prüfungskommissionen organisiert. Der Kandidat bearbeitet je nach Standortkanton die Prüfungsaufgaben im Lehrbetrieb, in einem alternativen, geeigneten Betrieb oder in einer Berufsfachschule.

In jedem Fall steht der lernenden Person eine PC-Arbeitsstation zur Verfügung, die der in der Ausbildungssituation verwendeten entspricht. Diese wird vom Lehrbetrieb mit allen erforderlichen Einrichtungen und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt. Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, mit der Prüfungsanmeldung die entsprechenden Angaben über die verwendete Hard- und Software abzugeben.

Qualifikationsbereiche

Praktische Arbeit
Für den Betrieb und bei den überbetrieblichen Kursen gelten verbindliche Leistungsziele. In diesem Qualifikationsbereich wird überprüft, in welchem Ausmass diese Leistungsziele erreicht wurden.

Der Qualifikationsbereich umfasst:
Vorgegebene praktische Arbeit (VPA)
Fachrichtung Ingenieurbau, 20 Stunden
Pos. 1 Konstruktion und Materialgerechtigkeit
Pos. 2 Visualisierung und Präsentation
Pos. 3 Naturwissenschaftliche Belange, Umweltgerechtigkeit, Nachhaltigkeit

Berufskenntnisse
In diesem Qualifikationsbereich wird während einer vierstündigen schriftlichen Prüfung erhoben, in welchem Ausmass die Leistungsziele im berufskundlichen Unterricht erreicht wurden.

Pos. 1 Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
Pos. 2 Planung
Pos. 3 Visualisierung

Allgemeinbildung
Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach der Verordnung des BBT. In diesem sind die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung definiert.

Erfahrungsnote
Die Erfahrungsnote wird aus den Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts berechnet.

Bestehen der Prüfung
Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn
a) der Qualifikationsbereich praktische Arbeit mit der Note 4,0 oder höher bewertet wird
und
b) die Gesamtnote 4,0 oder höher erreicht wird.